Aktuelle Infos - Röntgen

Voraussetzung für den Betrieb eines DVT-Gerätes und die Befundung von DVT-Aufnahmen ist die Sachkunde des durchführenden Zahnarztes. Diese Sachkunde in der Digitalen Volumentomographie baut auf der allgemeinen zahnärztlichen Sachkunde zur intraoralen Röntgendiagnostik auf.

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Ab dem 1. Januar 2023 neu in Betrieb genommene Röntgengeräte müssen die Strahlendosis ihrer Aufnahmen elektronisch speichern und archivieren können. Beim Neukauf eines Röntgengerätes sollten sich Zahnarztpraxen vom Hersteller oder Händler garantieren lassen, dass das Gerät die Expositionsdaten speichern und an die vorhandene Röntgen- oder Praxissoftware übermitteln kann.

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Die Landeszahnärztekammer Thüringen und das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

warnen dringend vor dem Kauf mobiler handgehaltener Dental-Röntgengeräte.

 

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Die Pflicht zur Weitergabe digitaler Röntgenaufnahmen im DICOM-Format ist erneut verschoben worden. Demnach wird das standardisierte Datei-Format nur für Erstinbetriebnahmen neuer digitaler Röntgeneinrichtungen nach dem 1. Januar 2023 verpflichtend. Bei Bestandsgeräten ist die Weitergabe digitaler Röntgenbilder in bekannten Bilddateien noch bis zum Ende einer wahrscheinlichen Übergangsfrist im Jahr 2023 möglich.

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Am 31. Dezember 2018 traten das bereits 2017 beschlossene Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die neue Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in Kraft. Beide dienen der nationalen Umsetzung der europäischen Richtlinie 2013/59/Euratom.

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Röntgenverordnung (LA RöV) vom 4. November 2014 wurden drei Abschnitte der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL), die bundeseinheitlich die Durchführung und Bewertung der Abnahmeprüfungen und Konstanzprüfungen von Röntgeneinrichtungen regelt, geändert. Diese auf den ersten Blick geringfügigen Änderungen sind in ihren Auswirkungen auf die zahnärztliche Röntgendiagnostik jedoch nicht zu unterschätzen.

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