Nachwuchs für Ihre Praxis gewinnen!

Zahnarztpraxis für Praktikum, Famulatur und Hospitation registrieren

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Fachkräfte von morgen studieren heute. Mit einem Praktikum, einer Famulatur oder einer Hospitation in Ihrer Praxis öffnen Sie künftigen Zahnärztinnen und Zahnärzten die Tür in den Berufsalltag – und lernen zugleich selbst mögliche Mitarbeiter oder Praxisnachfolger kennen.

Damit Praxen und Zahnmedizin-Studierende zusammenfinden, vermittelt unsere Landeszahnärztekammer Thüringen seit mehreren Jahren erfolgreich Praktika, Famulaturen und Hospitationen in allen Regionen unseres Landes. Hierfür arbeitet die Kammer eng mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen sowie der Friedrich-Schiller-Universität Jena und der Health and Medical University Erfurt zusammen.

Bereits mehr als 200 Kolleginnen und Kollegen engagieren sich in diesem Netzwerk. Bitte unterstützen auch Sie aktiv die Ausbildung unseres zahnärztlichen Nachwuchses!

  • Praktikum (eine Woche studienverpflichtend im 3. oder 4. Semester)
  • Famulatur (vier Wochen studienverpflichtend zwischen dem 7. und 10. Semester)
  • Hospitation (zeitlich unabhängig, freiwillig, finanziell gefördert durch die KZV Thüringen)

Nach Ihrer Registrierung prüft die Kammer Ihre Angaben und leitet diese an die beiden genannten Universitäten weiter. Interessierte Studierende oder Hochschulen können anschließend direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die notwendigen Vereinbarungen treffen.

Bitte registrieren auch Sie Ihre Zahnarztpraxis für Praktika, Famulaturen und Hospitationen. Gemeinsam erleichtern wir unserem zahnärztlichen Nachwuchs den Einstieg ins Arbeitsleben und begeistern ihn schon frühzeitig für eine berufliche Zukunft in Thüringen.


Mit kollegialen Grüßen

Dr. Steffen Klockmann

Vorstandsreferent für Zahnärztliches Berufsleben

Registrierung einer Zahnarztpraxis für Praktikum, Famulatur und Hospitation

- 3 Jahre zahnärztliche Tätigkeit in eigener Verantwortung
- Beteiligung an Maßnahmen der Qualitätssicherung
- Nachweis regelmäßiger Fortbildung
- Teilnahme an qualitätsfördernden Maßnahmen (z.B. Qualitätsmanagementsystem)
- ausreichende Anzahl an Patienten
- ausreichende personelle Ausstattung mit fortgebildeten ZFA in der Praxis
- Anwesenheit eines approbierten Zahnarztes während der Famulatur gewährleistet
- Arbeitszeit der Studierenden nur innerhalb der Anwesenheitszeit des Ausbilders
- EDV-gestütztes Praxisverwaltungs- bzw. Qualitätsmanagementsystem
- typische allgemeinzahnmedizinische Grundausrichtung
- Patienten aller Altersgruppen
- ambulante chirurgische Maßnahmen
- verschiedene zahnärztliche Berufs- und Tätigkeitsfelder können vermittelt werden
Mit Stern (*) gekennzeichnete Pflichtfelder müssen ausgefüllt werden.

Dr. Steffen Klockmann

Vorstandsreferent für Zahnärztliches Berufsleben

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Nicole Sorgler

Zahnärztliches Berufsleben

0361 7432-103
0361 7432-150
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Weitere Informationen

Wie funktioniert die Vermittlung ?

Rechtliche Hinweise

Ein Hospitant in einer Zahnarztpraxis – sei es ein Student der Zahnmedizin, ein Absolvent ohne Approbation oder ein Berufsinteressent/Schüler – ist nicht in den aktiven Praxisbetrieb eingegliedert. Er nimmt ausschließlich als passiver Beobachter an Praxisabläufen teil. Er darf keine Arbeitsleistungen erbringen und nicht im Praxisbetrieb mitwirken. Dies gilt für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen, aber auch für sämtliche Assistenztätigkeiten.

Eine Hospitation unterscheidet sich damit grundlegend von einem Praktikum, in dem praktische Erfahrungen im Beruf vermittelt werden. Hier haftet der Zahnarzt als Praxisinhaber für jede Tätigkeit des Praktikanten.

Vor jeder Hospitation empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Praxisinhaber und Hospitant. Die Vereinbarung sollte Inhalte, Dauer und Rahmenbedingungen der Hospitation festlegen. Sie sollte zudem eine Verschwiegenheitspflicht über alle Umstände und Vorgänge in der Praxis (vor allem über persönliche Verhältnisse der Patienten und Praxismitarbeiter sowie Betriebsinterna) und eine Regelung zur Beachtung des Datenschutzes umfassen. Aus der Vereinbarung sollte auch hervorgehen, dass der Hospitant keine Vergütung oder Entschädigungsleistung erhält und in der Regel kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Hospitanten besteht. Die Vereinbarung kann von beiden Partnern ohne Begründung und Fristen jederzeit aufgelöst werden.

Da es sich bei der Hospitation nicht um eine zahnärztliche Arbeitsnehmertätigkeit handelt, ist keine Berufserlaubnis, Approbation oder Arbeitserlaubnis notwendig.