Mitglieder

Versorgungswerk der LZKTh

Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der LZKTh besteht kraft Gesetz (Pflichtmitgliedschaft), d.h. sie muss nicht beantragt oder vertraglich vereinbart werden. Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind grundsätzlich alle Mitglieder der LZKTh.

Mitgliedschaft

Zur Prüfung einer Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk haben sich alle Mitglieder der LZKTh bei Tätigkeitsaufnahme auch bei dem Versorgungswerk anzumelden.

Damit gewährleistet werden kann, dass die Mitglieder des Versorgungswerkes die für die Mitgliedschaftsfeststellung wichtigen Informationen erhalten, ist es erforderlich, dass sie sich bei Veränderungen wie z. B. bei

  • Neuaufnahme/Wechsel der Tätigkeit bzw. des Tätigkeitsortes,
  • Unterbrechung der Tätigkeit (längerer Krankheit, Mutterschutz),
  • Beendigung der zahnärztlichen Tätigkeit,
  • Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung,
  • Verzug aus dem Kammerbereich/Umzug innerhalb des Kammerbereiches u.ä.

mit dem Versorgungswerk in Verbindung setzen.

Wenn Sie bereits Mitglied des Versorgungswerkes sind, nutzen Sie bitte für Statusänderungen das Onlineformular im Portal oder das Formular Erklärung über Mitgliedsstatus im Downloadbereich.

Wenn Sie sich erstmalig im Versorgungswerk anmelden wollen, verwenden Sie bitte die Erstregistrierung auf der Startseite des Versorgungswerkes.


Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft

Ausgenommen von der Pflichtmitgliedschaft sind gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der LZKTh Zahnärzte und Zahnärztinnen, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und bis dahin nicht Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk waren,
  • als Zahnärztin/Zahnarzt in einem Beamtenverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach dem Beamtenrecht arbeiten,
  • Angestellte/r bei einer Behörde sind und eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben,
  • als Sanitätsoffizier (Berufssoldat)/Soldat auf Zeit arbeiten,
  • ein Stipendium beziehen,
  • den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben,
  • berufsunfähig sind.

Fortgesetzte Pflichtmitgliedschaft

Eine Pflichtmitgliedschaft kann auch nach ihrem Ende fortgesetzt werden. Das gilt nur und solange bis keine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk entsteht. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung formlos gestellt werden.


Befreiung Angestellte

Für angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte, die der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) unterliegen, besteht die Möglichkeit, sich ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk der LZKTh zugunsten des Versorgungswerkes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der GRV befreien zu lassen.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die jeweilige konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber beschränkt. Deshalb ist bei jedem Arbeitgeberwechsel stets ein neues Befreiungsverfahren durchzuführen.

Der Befreiungsantrag muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten seit Beginn einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gestellt werden. Bei einer späteren Beantragung erfolgt die Befreiung erst ab Zugang des Antrages bei dem Versorgungswerk der LZKTh.

Die Befreiung  von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann ausschließlich elektronisch beantragt werden. Hier können Sie Ihren Antrag elektronisch stellen:

Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zur Antragstellung verwenden Sie bitte Ihre vollständige 10-stellige Mitgliedsnummer in unserem Versorgungswerk (Bsp.: 20XXXX 029X; sofern Ihnen bekannt), die Angaben zur Ausübung Ihrer Erwerbstätigkeit sowie den Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Thüringen (sofern Sie dort bereits Pflichtmitglied sind). ACHTUNG – Ihre Eingaben in den Formularfeldern können nicht zwischengespeichert werden, um den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt weiter ausfüllen zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Verwaltung des Versorgungswerkes: 0361/7432-144 oder -143.

Ausführliche Informationen zum Befreiungsrecht für angestellte Mitglieder finden Sie auch im Merkblatt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) im Downloadbereich.

Beiträge

Pflichtbeiträge sind für die Zeit der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Beitragspflicht endet mit dem Versorgungsfall.

Die Beitragspflicht und Höhe der Beiträge ergibt sich aus der Satzung des Versorgungswerkes. Die für das laufende Kalenderjahr zu entrichtenden Beitragszahlungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Beitragstabelle im Downloadbereich.

Neben der Zahlung von Pflichtbeiträgen besteht zusätzlich noch die Möglichkeit der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen. Für freiwillige Beiträge verwenden Sie bitte das Onlineformular im Portal oder das Formular freiwillige Mehrzahlung im Downloadbereich.


Beitragsfälligkeit / SEPA-Lastschrift / Bankverbindung

Die Beiträge für niedergelassen Mitglieder werden quartalsweise mit Beginn eines Vierteljahres fällig. Für alle übrigen Mitglieder wird der Beitrag zum Ende eines Kalendermonats fällig.

Für Selbstständige erfolgt die Zahlung im Lastschrifteinzugsverfahren per Sepa-Lastschrift. Sie können Ihre Bankdaten im Portal anlegen und/oder jederzeit aktualisieren. Sofern Sie noch keinen Portalzugang haben, können Sie das Formular SEPA-Lastschriftmandat niedergelassene Zahnärzte im Downloadbereich verwenden.

Für angestellte Mitglieder wird der Beitrag zum Ende eines Kalendermonats fällig. In der Regel überweist der Arbeitgeber sowohl den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil direkt an das Versorgungswerk.


Bankverbindung

Für bargeldlose Überweisungen nutzen Sie bitte folgende Bankverbindung:

Deutsche Apotheker- und Ärztebank

IBAN:DE83 3006 0601 0003 3879 41
BIC:DAAEDEDDXXX

Leistungen

Mitglieder des Versorgungswerkes der LZKTh haben bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag einen Anspruch auf:

  • Altersruhegeld
  • Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit
  • Hinterbliebenenversorgung
  • Ermessensleistungen/einmalige Leistungen

Altersruhegeld

Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, erhalten auf Antrag Altersruhegeld. Sie können für die Antragstellung das Onlineformular im Portal oder das Formular Antrag auf Altersruhegeld im Downloadbereich verwenden.

Ebenfalls auf Antrag wird das Altersruhegeld vor Erreichen des 67. Lebensjahres gewährt, jedoch frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. für Neumitglieder ab 2012 erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres. Die Vorverlegung des Rentenbezugs vor die Vollendung des 67. Lebensjahres hat eine Minderung der Rentenanwartschaft zur Folge. Für jeden Monat, um den der Bezug des Altersruhegeldes vorverlegt wird, beträgt der versicherungsmathematische Abschlag 0,35 %. Bei dieser Minderung bleibt es auch nach Erreichen des 67. Lebensjahres. Auch hier können Sie für die Antragstellung das Onlineformular im Portal oder das Formular Antrag auf Altersruhegeld im Downloadbereich verwenden.

Zudem besteht die Möglichkeit, die Zahlung des Altersruhegeldes auf Antrag hinauszuschieben, maximal bis zu dem Monat, der auf die Vollendung des 72. Lebensjahres folgt. Der Aufschub kann jederzeit schriftlich zum Ablauf eines Monats beendet werden. Der Aufschub hat eine entsprechende Erhöhung der Ruhegeldanwartschaft zur Folge. Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Onlineformular im Portal oder das Formular Antrag auf Altersruhegeld im Downloadbereich.

Ausführliche Informationen zum Altersruhegeld können dem Merkblatt Informationen zum Altersruhegeld im Downloadbereich entnommen werden.


Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Mitglieder des Versorgungswerkes, die das 60. bzw. 62. Lebensjahr (bei Beginn der ersten Mitgliedschaft im Versorgungswerk ab 01.01.2012) noch nicht vollendet haben und im Sinne der Satzung berufsunfähig sind, erhalten auf Antrag ein Ruhegeld wegen vorübergehender oder dauernder Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähig im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes der LZKTh ist ein Mitglied, wenn es infolge Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, bei der Kenntnisse, die zum zahnärztlichen Fachwissen gehören, vorausgesetzt oder angewandt werden. Die Berufsunfähigkeit ist durch geeignete ärztliche Unterlagen nachzuweisen. Eine zusätzliche Begutachtung durch von der HZV zu benennende Gutachter bleibt vorbehalten. Bei der Beurteilung bleiben andere als medizinische Gründe außer Betracht.

Ruhegeld wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit erhält ein berufsunfähiges Mitglied, das seinen Beruf länger als 6 Monate nachweisbar nicht ausübt. Dies kann durch Ruhen der Kassenzulassung für die Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. die Beschäftigung eines durch die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) genehmigten Vertreters für diese Zeit nachgewiesen werden.

Ruhegeld wegen dauernder Berufsunfähigkeit erhält ein berufsunfähiges Mitglied, das seine zahnärztliche Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft aufgeben muss und die Ausübung des Berufs bei der zuständigen Zahnärztekammer abgemeldet hat.

Die Antragsteller haben die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit notwendigen Nachweise zu führen.

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte das Onlineformular im Portal oder das Formular Antrag auf Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit im Downloadbereich.

Ausführliche Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit können dem Merkblatt Informationen zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gemäß § 27 der Satzung des Versorgungswerkes der LZKTh im Downloadbereich entnommen werden.


Hinterbliebenenversorgung

  • Witwen-, Witwergeld
  • Rente an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner
  • Waisengeld

Das Witwen- oder Witwergeld oder die Rente an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner beträgt 60 % des laufenden monatlichen Ruhegeldes, das dem Mitglied zustand oder zugestanden hätte, wenn es am Tage seines Todes berufsunfähig gewesen wäre bzw. das vorgezogene Altersruhegeld beantragt hätte. Das Witwen- oder Witwergeld oder die Rente an hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wird bis zum Tod des Hinterbliebenen bzw. bis zum Zeitpunkt einer Wiederverheiratung gezahlt. Eigenes Einkommen des überlebenden Ehe-/Lebenspartners wird dabei nicht angerechnet.

Wurde die Ehe/Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 67. Lebensjahres, nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder nach Inanspruchnahme des Altersruhegeldes geschlossen, besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Für die Antragstellung können die Hinterbliebenen das Formular Antrag auf Hinterbliebenenversorgung im Downloadbereich verwenden.

Anspruch auf Waisengeld haben nach dem Tod des Mitgliedes dessen Kinder. Als Kinder gelten:

  • die ehelichen Kinder
  • die für ehelich erklärten Kinder
  • die als Kind angenommenen Kinder
  • die nichtehelichen Kinder eines Mitgliedes, wenn dessen Unterhaltspflicht festgestellt ist

Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 1/5, bei Vollwaisen 1/3 des laufenden monatlichen Ruhegeldes, das dem Mitglied zustand oder zugestanden hätte, wenn es am Tage seines Todes berufsunfähig gewesen wäre bzw. das vorgezogene Altersruhegeld beantragt hätte. Das Waisengeld wird gewährt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. für unverheiratete Waisen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waisen in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten. Dies gilt auch für Waisen, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Zur Antragstellung können Berechtigte das Formular Antrag auf Waisengeld im Downloadbereich verwenden.


Ermessensleistungen / einmalige Leistungen

In besonderen Lebenssituationen können Mitglieder des Versorgungswerkes der LZKTh bzw. Berechtigte Anspruch auf weitere Leistungen haben bzw. beantragen. Dazu gehören:

Bitte fragen Sie uns, wenn Sie der Meinung sind, dass Sie einen Anspruch auf eine der vorgenannten Leistungen haben. Wir beraten Sie hierzu gern. Sie können für Ihre Anfrage auch die folgende E-Mail nutzen: vw@lzkth.de. Zur Antragstellung können Berechtigte die Formulare Antrag auf Rehabitilation und Antrag auf Sterbegeld im Downloadbereich verwenden.

Ansprechpartner Versorgungswerk

Geschäftsleitung/Allgemein


 0361 7432-141 oder -142
 0361 7432-240
 E-Mail senden

M. Dörre
Mitglieder

 0361 7432-144
 0361 7432-240
 E-Mail senden

K. Rechtenbach
Mitglieder

 0361 7432-143
 0361 7432-240
 E-Mail senden

N. Kern-Neukötter
Rentner

 0361 7432-145
 0361 7432-240
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