Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, auch für die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die im Angestelltenverhältnis tätig sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, elektronisch Meldungen über die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu übermitteln.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Damit die Pflichtbeiträge Ihrer angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzte an das Versorgungswerk entrichtet werden können, ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerkes der LZKTh innerhalb von 3 Monaten ab Tätigkeitsbeginn notwendig. Bitte informieren sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung kann ausschließlich elektronisch beantragt werden. Hier kann der Antrag durch Ihre Angestellten elektronisch gestellt werden: Onlineantrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ausführliche Informationen zum Befreiungsrecht für angestellte Mitglieder finden Sie auch im Merkblatt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) im Downloadbereich.

Informationen für die Arbeitgeber zum elektronischen Meldeverfahren

Seit dem 01.01.2009 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, auch für die Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, die im Angestelltenverhältnis tätig sind und von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, elektronisch Meldungen über die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte zu übermitteln (§ 28 a Abs. 10 und 11 SGB IV).

Das elektronische Arbeitgebermeldeverfahren gewährleistet einen reibungslosen Ablauf sowie die korrekte Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge. Zudem wird das Versorgungswerk zeitnah mit Änderungsmitteilungen sowie weiteren, das sozialversicherungspflichtige Entgelt betreffenden Informationen versorgt.

Um die Teilnahme der berufsständischen Versorgungswerke am gemeinsamen Meldeverfahren zu gewährleisten, wurde die zentrale Annahmestelle für Arbeitgeberdaten gegründet, die so genannte DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH). Ein entsprechendes Merkblatt Information über Meldung an berufsständische Versorgungswerke (DASBV) finden Sie im Downloadbereich.

Meldung von Daten

Für wen müssen Daten gemeldet werden?

Daten sind zu melden für alle Beschäftigten, die

  • Mitglied des Versorgungswerkes der LZKTh sind und
  • für die Beschäftigung zugunsten der Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der

LZKTh von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Was muss gemeldet werden?

Für die Beschäftigten müssen, neben den Meldungen für die Einzugsstellen, zusätzlich auch monatliche Beitragsmeldungen an die Annahmestelle des Versorgungswerkes (DASBV) in elektronischer Form übermittelt werden.

An wen muss die Meldung erfolgen?

Die gemeinsame Annahmestelle für alle Versorgungswerke ist die DASBV (Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH, Berlin). Von dort werden die Daten auf die Einrichtungen entsprechend verteilt und weitergeleitet.

Wann müssen Daten gemeldet werden?

Die Meldungen (DEÜV und Beitragserhebung) müssen an die DASBV übermittelt werden, wobei die Beitragserhebungsmeldungen monatlich - analog zur gesetzlichen Sozialversicherung fünf Arbeitstage vor dem Monatsultimo - und die DEÜV-Meldungen entsprechend den Terminen des SGB IV abgegeben werden müssen.

Wie wird die Zahlung abgewickelt (Sepa-Verfahren)?

Der Einzug der Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) erfolgt grundsätzlich über das SEPA-Lastschriftverfahren, welches über die Erteilung eines Lastschriftmandates autorisiert wird. Verwenden Sie hierfür bitte das Formular für Arbeitgeber SEPA-Lastschriftmandat im Downloadbereich. Eingezogen werden die von Ihnen gemeldeten Beiträge Ihrer Arbeitnehmer.

Eine Vorabinformation über anstehende Lastschriften ist daher, analog zur Handhabung der gesetzlichen Sozialversicherung, nicht erforderlich. Die Beiträge werden am Ende des Monats, für den die Gehaltszahlung bestimmt ist, zur Zahlung fällig. Die Meldungen sind analog zur gesetzlichen Sozialversicherung so rechtzeitig beim Versorgungswerk der LZKTh einzureichen, dass die Beiträge spätestens bei Fälligkeit (drittletzter Werktag, unter Berücksichtigung der banktechnischen Vorlauffristen) abgebucht werden können. Nachmeldungen werden innerhalb weniger Tage eingezogen.

DASBV-Mitgliedsnummer der Beschäftigten

Bei der elektronischen Übertragung personenbezogener Daten sind strenge datenschutzrechtliche Auflagen einzuhalten. Aus diesem Grund enthält die 15-stellige Mitgliedsnummer Ihrer Beschäftigten, die bei uns versichert sind, eine Prüfziffer.

Sollten Sie nicht die vollständige Mitgliedsnummer vorliegen haben, können Sie sie unter der folgenden E-Mail erfragen: vw@lzkth.de.

Ansprechpartner Versorgungswerk

Geschäftsleitung/Allgemein


 0361 7432-141 oder -142
 0361 7432-240
 E-Mail senden

M. Dörre
Mitglieder

 0361 7432-144
 0361 7432-240
 E-Mail senden

K. Rechtenbach
Mitglieder

 0361 7432-143
 0361 7432-240
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N. Kern-Neukötter
Rentner

 0361 7432-145
 0361 7432-240
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