FAQ / Themen

In diesem Bereich finden Sie Antworten auf Fragen zu speziellen Themen bzw. Lebenssituationen.

Berufsanfänger

Mit Beginn der Mitgliedschaft in der Landeszahnärztekammer Thüringen (LZKTh) werden Sie automatisch Pflichtmitglied in dem Versorgungswerk der LZKTh. Das Versorgungswerk ist damit für Ihre berufsständische Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und im Todesfall auch für Ihre Hinterbliebenen zuständig.

Damit angestellte Zahnärzte/Zahnärztinnen keine doppelten Beiträge zahlen müssen, können sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung gilt jeweils nur für die jeweilige Beschäftigung. Bei jedem Arbeitgeberwechsel, muss erneut einen Antrag auf Befreiung gestellt werden. Die Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung wird auf einem vom Versorgungswerk zur Verfügung gestellten Formblatt beantragt, das ausgefüllt beim Versorgungswerk, nicht bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, einzureichen ist.

Vor Aufnahme der Berufstätigkeit müssen Sie sich deshalb nicht nur bei der LZKTh, sondern auch bei dem Versorgungswerk der LZKTh umgehend schriftlich melden. Verwenden Sie hierfür bitte die Erstregistrierung auf der Startseite des Versorgungswerkes.

Nach erfolgter Prüfung durch das Versorgungswerk und Feststellung der Mitgliedschaft erhalten Sie einen Mitgliedschafts- und Beitragsbescheid, aus dem alle Einzelheiten zur Beitragsfestsetzung und Beitragserhebung hervorgehen.

Sie sind nur dann von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen, wenn Sie

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben und bis dahin nicht Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk waren,
  • als Zahnärztin/Zahnarzt in einem Beamtenverhältnis mit Versorgungsansprüchen nach dem Beamtenrecht arbeiten,
  • Angestellte/r bei einer Behörde sind und eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben,
  • als Sanitätsoffizier (Berufssoldat)/Soldat auf Zeit arbeiten,
  • ein Stipendium beziehen,
  • den zahnärztlichen Beruf nicht ausüben,
  • berufsunfähig sind.

Weitere Informationen zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk, insbesondere zur Art der Tätigkeit, zur Beitragserhebung und -festsetzung finden Sie auch im übergeordneten Bereich Mitglieder.

Fristen

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit bei dem Versorgungswerk der LZKTh eingegangen ist, ansonsten gilt der Tag des Antragseingangs.

Freiwillige Beitragszahlung

Freiwillige Beiträge können für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Für eine steuerliche Berücksichtigung muss die Zahlung jedoch bis zum 31.12. des Veranlagungsjahres auf unserem Konto eingegangen sein. Spätere Wertstellungen dürfen nicht berücksichtigt werden. Überweisen Sie daher rechtzeitig, um bei bankbedingten Verzögerungen keine Nachteile zu erleiden. Nennen Sie im Verwendungszweck Ihrer Überweisung bitte Ihre Mitgliedsnummer und „Freiwillige Beiträge für JJJJ“.

Beiträge (einschließlich freiwilliger Beiträge) an das Versorgungswerk sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Der maximale Sonderausgabenabzug für freiwillige Beiträge ist dynamisch an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) gekoppelt. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert. Sie können die Höhe der freiwilligen Beiträge bis zu den satzungsgemäßen Höchstbeiträgen grundsätzlich selbst bestimmen. Die Obergrenze für alle Einzahlungen ist der allgemeine Jahreshöchstbeitrag.

Für die Mitteilung über freiwillige Betragszahlungen nutzen Sie bitte das Onlineformular im Portal oder das Formular freiwillige Mehrzahlung 2024 im Downloadbereich.

Kindererziehungszeiten

Die Berücksichtigung von Kinderziehungszeiten ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Deshalb erfolgt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten auch für Mitglieder des Versorgungswerkes einheitlich bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Eltern, die Kinder erzogen haben, können deshalb nur bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für einen Elternteil die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke.

Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die Mindestversicherungszeit von mindestens 60 Beitragsmonaten erfüllt hat. Für jedes Kind werden grundsätzlich 36 Monate angerechnet. Fehlende Monate, z. B. bei der Erziehung nur eines Kindes, können durch freiwillige Beitragsleistungen ausgeglichen werden.

Unseren Mitgliedern empfehlen wir, rechtzeitig die Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Wenn Nachzahlungen zur Erfüllung der Wartezeit erforderlich sind, sollte auch hierfür ein entsprechender Antrag gestellt werden, da die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ohne Erfüllung der Wartezeit noch keinen Rentenanspruch auslöst. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt. Die Anträge können bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV oder schriftlich bei der DRV Bund (10704 Berlin) gestellt werden. Dabei sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.

Hinweise zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten entnehmen Sie dem Merkblatt Anerkennung Kindererziehungszeiten im Downloadbereich.

Krankenversicherung der Rentner

Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung die gesetzlich krankenversichert sind, zahlen grundsätzlich nur den halben Beitrag zur Krankenversicherung unabhängig davon ob sie pflichtversichert oder freiwillig versichert sind. Die gesetzliche Rentenversicherung trägt den Arbeitgeberanteil des Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss. Auch Privatversicherte erhalten auf Antrag diesen Zuschuss. Den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen alle Rentner vollständig selbst.

Ruhegeldempfänger des Versorgungswerkes, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen dagegen den vollen Krankenkassenbeitrag alleine zahlen, dies gilt auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

Für Ruhegeldempfänger des Versorgungswerkes, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, führt das Versorgungswerk den Beitrag direkt an die jeweilige Krankenversicherung ab. Freiwillig Versicherte müssen dagegen selbst den Beitrag überweisen.

Rentenbezugsmitteilung

Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG hat das Versorgungswerk eine Rentenbezugsmitteilung durch Datenfernübertragung an die „Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen“ (ZfA) zu übermitteln. Das Versorgungswerk benötigt für die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung die Steuerliche Identifikationsnummer. Diese wurde jedem Bürger vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt. Bei Rentenbeantragung fordert das Versorgungswerk diese an.

Das Übermittlungsverfahren entbindet Ruhegeldempfänger nicht von der Notwendigkeit der Abgabe einer Steuererklärung. Bei Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an einen Steuerberater.

Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Altersversorgung. Als Ehezeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Scheidungsantrag vorausgeht. Grundsätzlich erfolgt die Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Auszugleichen ist damit die Hälfte jedes in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechtes bei jedem Ehegatten intern im jeweiligen betroffenen Versorgungssystem (sogenannte interne Teilung). Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält bei der internen Teilung einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung durch das Versorgungswerk. Durch die interne Teilung wird keine Mitgliedschaft für die ausgleichsberechtigte Person begründet.

Sind beide Ehegatten Mitglieder des Versorgungswerkes oder anwartschaftsberechtigte (ausgeschiedene) Mitglieder, findet eine Verrechnung der auszugleichenden Anrechte statt.

Zuständig für die Durchführung des Versorgungsausgleiches ist das Familiengericht, das bei dem Versorgungswerk die entsprechenden Auskünfte einholt.

Sofern Mitglieder eine Wiederauffüllung von Beiträgen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen, ist dies nur im Rahmen der freiwilligen Beitragszahlungen gemäß § 21 der Satzung möglich. Nähere Informationen sind im Merkblatt "Wiederauffüllung von Beiträgen nach VA" enthalten. Für freiwillige Mehrzahlungen kann der Antrag freiwillige Mehrzahlung genutzt werden.

Wechsel des Versorgungswerkes

Wenn Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Stelle in einem anderen Bundesland antreten, wechseln Sie grundsätzlich von dem VW der LZKTh in ein anderes berufsständisches Versorgungswerk. Unter bestimmten Voraussetzungen können die bei uns eingezahlten Beiträge an das neue Versorgungswerk übergeleitet werden. Gleiches gilt für den umgekehrten Weg.

Der Überleitungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Beginn der Mitgliedschaft schriftlich gestellt werden - bei dem Versorgungswerk der LZKTh oder bei Ihrem künftigen bzw. ehemaligen Versorgungswerk.

Die Überleitung ist ausgeschlossen, wenn

  • das 50. Lebensjahr bereits vollendet ist,
  • in der bisherigen Versorgungseinrichtung bereits für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden,
  • ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt wurde,
  • die Ansprüche des Mitglieds gegen das Versorgungswerk gepfändet wurden.

Das neu zuständige Versorgungswerk stellt das Mitglied so, als seien die übergeleiteten Beiträge zum gleichen Zeitpunkt bei ihm geleistet worden.

Ohne Überleitung bleiben die eingezahlten Beiträge beim bisher zuständigen Versorgungswerk rentenwirksam. Insoweit gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen (auch über die Dynamisierung). Im Leistungsfall besteht Anspruch sowohl auf eine Rente vom bisherigen Versorgungswerk als auch vom neuen Versorgungswerk.

Zur Antragstellung können Sie das Formular Antrag auf Wechsel des Versorgungswerkes (Überleitungsantrag) im Downloadbereich verwenden.

Ansprechpartner Versorgungswerk

Geschäftsleitung/Allgemein


 0361 7432-141 oder -142
 0361 7432-240
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M. Dörre
Mitglieder

 0361 7432-144
 0361 7432-240
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K. Rechtenbach
Mitglieder

 0361 7432-143
 0361 7432-240
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N. Kern-Neukötter
Rentner

 0361 7432-145
 0361 7432-240
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