Neue Röntgengeräte ab 1. Januar 2023 müssen Expositionsparameter elektronisch speichern können

  • Ab dem 1. Januar 2023 neu in Betrieb genommene Röntgengeräte müssen die Strahlendosis ihrer Aufnahmen elektronisch speichern und archivieren können. Bestandsgeräte sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.
  • Beim Neukauf eines Röntgengerätes sollten sich Zahnarztpraxen vom Hersteller oder Händler garantieren lassen, dass das Gerät die Expositionsdaten speichern und an die vorhandene Röntgen- oder Praxissoftware übermitteln kann.

Ab dem 1. Januar 2023 neu in Betrieb genommene zahnärztliche Röntgeneinrichtungen müssen gemäß §114 Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und diese für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Besonders für Dental-Tubus-Geräte ist dies ein gravierender Schritt. Diese Geräte konnten bisher bei den eingesetzten Sensoren, Speicherfolien oder analogen Filmen die Strahlendosis nicht messen. Auch besaßen die Strahler in der Regel keine Verbindung zur Röntgen- oder Praxissoftware.

Zahnarztpraxen sollten sich deshalb beim Neukauf eines Röntgengerätes vom Hersteller oder Händler bescheinigen lassen, dass das Gerät die Expositionsdaten aufzeichnet und an eine Röntgen- oder Praxissoftware elektronisch übermitteln kann. Beim Einsatz sogenannter Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) muss dafür eine gemeinsame Schnittstelle zwischen beiden Geräten vorhanden sein.

Bestandsgeräte sind von dieser Neuregelung nicht betroffen.

Dr. Anne Bauersachs

Vorstandsreferentin für Praxisführung

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Zahnärztliche Röntgenstelle

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