Nachweisfrist für Masern-Schutzimpfung endet am 31. Juli 2022
- Alle nach 1970 geborenen und in einer Zahnarztpraxis oder anderen zahnmedizinischen Einrichtung tätigen Personen müssen eine Schutzimpfung gegen Masern nachweisen.
- Bestandsbeschäftigte, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis tätig waren, müssen ihrem Arbeitgeber die Impfung nachweisen bis zum 31. Juli 2022.
- Personen, die seit dem 1. März 2020 neu in der Praxis beschäftigt werden, müssen bereits vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern belegen.
- Praxisangestellte müssen ihren Impfnachweis gegenüber dem Arbeitgeber erbringen. Erfolgt dieser Nachweis nicht bis zum 31. Juli 2022 oder bestehen Zweifel an der Echtheit des Nachweises, muss der Arbeitgeber das örtlich zuständige Gesundheitsamt hierüber informieren.
Wie die Landeszahnärztekammer Thüringen bereits mehrfach informiert hat, müssen seit dem 1. März 2020 alle Personen, die nach 1970 geboren wurden und in einer Zahnarztpraxis oder anderen zahnmedizinischen Einrichtung tätig sind, ihre Immunität gegen Masern durch Impfnachweis oder ärztliches Attest nachweisen. Die Nachweispflicht gilt auch für Praxisinhaber sowie Auszubildende, Praktikanten oder sonstige Tätige, selbst wenn diese keinen direkten Kontakt zu Patienten haben.
Bestandsbeschäftigte, die bereits vor dem 1. März 2020 in der Praxis tätig waren, müssen ihren Impfstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber/Praxisinhaber nachweisen. Zunächst galt hierfür eine Übergangsfrist bis Ende Dezember 2021. Diese hat der Bundesgesetzgeber jedoch verlängert bis zum 31. Juli 2022, um den Betroffenen angesichts der anhaltenden Belastungen in der Coronavirus-Pandemie mehr Zeit zur Umsetzung einzuräumen.
Beschäftigte, die seit dem 1. März 2020 neu in der Praxis tätig sind, müssen bereits vor Antritt der Tätigkeit ihren Impfschutz gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber/Praxisinhaber nachweisen.
Im medizinischen Bereich überwachen die Gesundheitsämter der Landkreise die Nachweispflicht, wobei hierfür kein genaues Verfahren festgelegt ist. Generell muss der Arbeitgeber/Praxisinhaber das zuständige kommunale Gesundheitsamt informieren, wenn
- der Impfnachweis eines Beschäftigten bis zum 31. Juli 2022 nicht erfolgt oder
- Zweifel an der Echtheit des Impfnachweises bestehen.
Daraufhin entscheidet das Gesundheitsamt über das weitere Vorgehen.
Impfnachweise sind keinesfalls gegenüber der Landeszahnärztekammer Thüringen zu erbringen.
Vor 1970 geborene Personen sind von der Nachweispflicht befreit, da sie aufgrund einer früher wahrscheinlich durchgestandenen Masern-Erkrankung immun sein dürften. Darüber hinaus können sich unabhängig vom Geburtsjahrgang jene Menschen von der Impfpflicht befreien lassen, die mit ärztlichem Attest eine persönliche Kontraindikation aus gesundheitlichen Gründen nachweisen.
Michael Westphal
Recht / Justiziariat / Service und Dienstleistung (Abteilungsleitung)
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