Neue Regelungen zum Strahlenschutz durch Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung

Sie ersetzen damit die bisher geltende Strahlenschutzverordnung und die Röntgenverordnung.

  • Strahlenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung – StrlSchG)
  • Strahlenschutzverordnung (Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts – StrlSchV)
  • Aufbewahrungsfristen nach neuem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)


Für Zahnarztpraxen ergeben sich folgende Neuregelungen:

Anzeige der Röntgeneinrichtung

Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung muss spätestens vier Wochen (bisher zwei Wochen) vor dem beabsichtigten Beginn beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz schriftlich angezeigt werden. Das bedeutet, dass nach der Abnahmeprüfung einer Röntgenanlage die Behörde innerhalb von vier Wochen über die Zulassung entscheiden kann.

Strahlenschutzbeauftragter

Wird ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt, ist er fortan bis zu einem Jahr nach der Beendigung der Bestellung nur dann kündbar, wenn Gründe für eine außerordentliche Kündigung (zum Beispiel eine Praxisschließung) vorliegen. Strahlenschutzbeauftragte bleiben allerdings nur in Ausnahmefällen in zahnärztlichen Einrichtungen erforderlich, da in der Regel der Zahnarzt selbst die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

Röntgenpass

Es entfällt die Pflicht, Röntgenpässe bereitzuhalten, anzubieten und zu führen.

Nutzung der Röntgeneinrichtung durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche

Wird eine Röntgeneinrichtung durch mehrere Strahlenschutzverantwortliche eigenverantwortlich genutzt, haben diese ihre und die Pflichten weiterer, unter ihrer Verantwortung tätiger Personen vertraglich eindeutig gegeneinander abzugrenzen. Der Vertrag ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Für Röntgeneinrichtungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 von mehreren Strahlenschutzverantwortlichen betrieben wurden, ist der Vertrag bis zum 31. Dezember 2019 abzuschließen.

Bereithalten der Gesetzte

Weiterhin wird zwar die Auslage der neuen Gesetze gefordert, aufgrund ihres Umfangs empfiehlt sich aber die Bereitstellung auf elektronischen Medien oder die Verlinkung zum Gesetzestext.

Anforderungen an Röntgeneinrichtung

Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmalig in Betrieb genommen werden, müssen über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Alle zahnärztlichen Bestandsgeräte sind von dieser Verpflichtung nicht betroffen.

Aufzeichnungen

Aufzeichnungen über die Abnahmeprüfung müssen für die Dauer des Betriebs, mindestens jedoch bis drei Jahre (bisher zwei Jahre) nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung aufbewahrt werden.

Deutlich länger ist die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen über Konstanzaufnahmen. Diese beträgt aktuell zehn Jahre (früher zwei Jahre) in Thüringen fünf Jahre nach Abschluss der Prüfung.

Vorortprüfungen

Die zuständige Behörde hat das Recht, Vor-Ort-Prüfungen auch an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen vorzunehmen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu prüfen. Bei DVT-Geräten werden diese Prüfungen voraussichtlich in Abständen von sechs Jahren erfolgen. Für alle anderen zahnärztlichen Röntgengeräte sind keine Vor-Ort-Prüfungen vorgeschrieben.

Betreuungs- und Begleitpersonen

Betreuungs- und Begleitpersonen müssen vor dem Betreten des Kontrollbereichs über mögliche Gefahren der Exposition aufgeklärt werden. Dazu sind ihnen ein Leitfaden zum Strahlenschutz bzw. geeignete schriftliche Hinweise anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen. Die Arbeitsgemeinschaft Röntgenologie in der DGZMK wird entsprechende Musterformulare erarbeiten und der Kollegenschaft zur Verfügung stellen.

Dr. Anne Bauersachs

Vorstandsreferentin für Praxisführung

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Jana Horn

Zahnärztliche Röntgenstelle

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