In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass bereits die Befürchtung eines Datenmissbrauchs einen immateriellen Schaden begründen kann. Auch Thüringer Zahnarztpraxen sollten deshalb darauf achten, stets aktuelle Daten ihrer Patienten zu nutzen.
In einem vom Amtsgericht Wesel (Nordrhein-Westfalen) an das höchste europäische Gericht übertragenen Fall hatte ein Steuerberater versehentlich die Steuererklärung eines Ehepaares an dessen alte Wohnanschrift geschickt. Die Mandanten hatten die Kanzlei zuvor über ihren Umzug informiert. Dennoch wurde an der alten Adresse die Post von den neuen Bewohnern in Empfang genommen und aus Versehen geöffnet. Ob sie dabei tatsächlich sensible Daten gelesen haben, konnte und musste das Gericht nicht ermitteln.
Denn ein tatsächlicher Missbrauch von Daten durch Dritte sei nicht notwendig, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, stellte der EuGH klar. Allein die Offenlegung von Daten oder deren begründbar befürchteter Missbrauch erzeugen bereits einen immateriellen Schaden, so die Luxemburger Richter. Auf Basis dieser Grundsatzentscheidung muss das Amtsgericht Wesel den Fall nun abschließend entscheiden. Die Mandanten hatten ihre Steuerberatungskanzlei auf ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro verklagt.
Dieser konkrete Fall betont, wie wichtig es auch für Thüringer Zahnarztpraxen ist, stets aktuelle Daten ihrer Patienten vorzuhalten und deren Aktualität immer wieder – auch bei häufigem Erscheinen in der Praxis – abzufragen. Dies erspart nicht nur doppelten Arbeitsaufwand, wenn ein Brief nicht richtig beim Empfänger zugestellt werden kann, sondern kann die Praxis zugleich vor teuren Schadenersatzforderungen schützen.

Befürchtung vor Datenmissbrauch: Besser stets aktuelle Daten von Patienten nutzen
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