Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Thüringer Zahnarztpraxen
Zahnärztinnen und Zahnärzte
Zahnärztinnen und Zahnärzte aus der Ukraine dürfen in Deutschland nur nach Erteilung der Approbation tätig werden. Hierzu müssen sie
1. eine Fachsprachenprüfung ablegen,
2. einen Antrag auf Erteilung der Approbation beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellen sowie
3. die Gleichwertigkeit ihrer zahnärztlichen Ausbildung (ggf. durch eine nochmalige Kenntnisprüfung) feststellen lassen.
Mehr Informationen für ausländische Zahnärztinnen und Zahnärzte:
https://www.lzkth.de/zahnaerzte/auslaendische-zahnaerzte
Eine Hospitation in einer Zahnarztpraxis gibt erste Einblicke in die alltäglichen Praxisabläufe und bereitet auf ein erfolgreiches Approbationsverfahren vor. Da ein Hospitant als ausschließlich passiver Beobachter nicht im Praxisbetrieb mitwirkt, sind eine Berufserlaubnis, Approbation oder Arbeitserlaubnis nicht notwendig.
Mehr Informationen und rechtliche Hinweise zur Hospitation:
https://www.lzkth.de/hospitieren
Praxis als Hospitationspraxis für ukrainische Flüchtlinge registrieren:
https://www.lzkth.de/hospitation-ukraine
Nichtzahnärztliches Assistenzpersonal
Ausgebildetes Assistenzpersonal aus der Ukraine kann einen Berufsabschluss zentral über die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkennen lassen:
www.lzkth.de/personal/auslaendisches-assistenzpersonal
Auch für Hilfspersonal ohne anerkannten Berufsabschluss ist eine Beschäftigung in Thüringer Zahnarztpraxen prinzipiell möglich. Allerdings bleiben dann jene Tätigkeiten ausgeschlossen, die eine zusätzliche Qualifikation benötigen (zum Beispiel Röntgen oder Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten).
Alle Informationen zur Zahnärztlichen Praxisführung:
www.praxis.lzkth.de