- Eine mikrobiologische Prüfung der Praxiswäsche mit Testläppchen bleibt weiterhin ausreichend. In einem Testlabor müssen keine weiterführenden Oberflächentests mit Abklatschplatten durchgeführt werden.
- Die Landeszahnärztekammer Thüringen empfiehlt die jährliche Durchführung des sogenannten Läppchentests. Dabei wird ein verschmutztes Stück Stoff mit der normalen Praxiswäsche gewaschen und dieses Testmedium anschließend durch ein Labor auf kontaminierte Restbestände geprüft.
Auch im Arbeitsalltag einer Zahnarztpraxis werden vielfältige Praxiskleidung, Putzlappen und weitere Stoffartikel verwendet. Diese Textilien müssen selbstverständlich regelmäßig gewaschen werden, falls sie nicht als Einmalprodukte genutzt werden.
Seit einigen Tagen erreichen die Landeszahnärztekammer Thüringen vermehrte Anfragen zu einem Rundschreiben eines Labores für mikrobiologische Prüfungen. Dieses Schreiben informiert über umfangreiche Tests der Aufbereitung von Praxiswäsche in Thüringer Zahnarztpraxen.
Die Regelungen zur Desinfektion von Textilien aus medizinischen Gründen sind in der Norm DIN EN ISO 16616 aus dem Oktober 2022 festgelegt. Diese Norm gilt beispielsweise für Krankenhäuser, ambulante medizinische Einrichtungen – darunter auch Zahnarztpraxen – sowie in Schulen, Kindergärten und Heimen.
In der genannten Regelung ist die Zahnmedizin zwar mit erwähnt. Nach einer Risikobewertung und Einbeziehung des Hygieneleitfadens des Deutschen Arbeitskreises für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) aus dem Jahr 2022 bleibt eine mikrobiologische Prüfung mit Testläppchen jedoch ausreichend. Sie muss nicht durch weiterführende Oberflächentests mit Abklatschplatten ergänzt werden.
Die Kammer empfiehlt deshalb, jährlich im zeitlichen Zusammenhang mit der Überprüfung des Turbinenwassers auch diesen sogenannten Läppchentest durchzuführen: Dabei wird ein mit einer mikrobiologischen Anhaftung kontaminiertes Stück Stoff (Läppchen) zusammen mit der normalen Praxiswäsche gewaschen. Die Auswertung des Testmediums übernimmt danach ein entsprechendes Labor, das der Zahnarztpraxis per Bericht den Aufbereitungserfolg nachweisen kann.
Die im genannten Rundschreiben ebenso erwähnte Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aus dem Jahr 2003 zur periodischen Prüfung in Krankenhäusern gehört nach Recherche nicht mehr zu den aktuell gültigen Empfehlungen der KRINKO.