Neues Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: Thüringer Zahnarztpraxen üblicherweise nicht betroffen

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es richtet sich in erster Linie an Wirtschaftsakteure, die digitale Dienstleistungen anbieten. Das Gesetz soll für Menschen mit Beeinträchtigungen bestehende Hindernisse bei der Inanspruchnahme von Produkten und Dienstleistungen abbauen. Unter bestimmten Umständen können auch Zahnarztpraxen vom Gesetz betroffen sein.

Die meisten Thüringer Zahnarztpraxen jedoch sind als Kleinstunternehmen von den gesetzlichen Anforderungen befreit, selbst wenn sie eine digitale Dienstleistung in ihrem Internet-Portal anbieten. Internet-Seiten, die allein der Information und Kontaktaufnahme dienen und keine weiterführende Dienstleistung bereithalten, fallen generell nicht unter das Gesetz.

Das Gesetz betrifft nur größere Einrichtungen ab zehn Beschäftigte und ab 2 Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Dies sind zum Beispiel:
- Online-Terminbuchung direkt über die Webseite der Praxis,
- Videosprechstunden, Webinare oder andere Online-Veranstaltungen oder
- Online-Zahlungsmöglichkeiten.

In diesen Fällen muss nicht nur die digitale Dienstleistung allein, sondern das gesamte Internet-Angebot barrierefrei gestaltet sein. Das heißt,
- es muss für alle Sinne zugänglich sein,
- die Navigation muss auch ohne Computer-Maus möglich sein,
- sämtliche Informationen müssen klar strukturiert, leicht verständlich und nachvollziehbar sein,
- sämtliche Inhalte müssen mit verschiedenen Assistenztechnologien kompatibel sein und
- Nutzer müssen bestehende Barrieren melden oder Unterstützung bei der Nutzung anfordern können.

Bei ab dem 28. Juni 2025 neugeschaffenen Dienstleistungen muss das Internet-Portal die Anforderungen an Barrierefreiheit sofort erfüllen. Bei Dienstleistungen, welche bereits vor dem 28. Juni 2025 angeboten wurden, soll das Internet-Portal nach einer Übergangsfrist bis spätestens 28. Juni 2030 barrierefrei umgestaltet sein.

Die Landeszahnärztekammer Thüringen empfiehlt Zahnarztpraxen:
1.) Prüfen Sie die Anforderungen des Gesetzes für die eigene Praxis!
2.) Passen Sie bedarfsweise den eigenen Online-Auftritt an!
3.) Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit kundigen IT-Fachkräften ab, ohne sich unter kurzfristigen Handlungsdruck setzen zu lassen!

Unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung empfiehlt die Kammer, bei der fortlaufenden Weiterentwicklung einer Praxis-Webseite verstärkt auf Barrierefreiheit zu achten. Eine barrierearme Homepage ist vor allem für medizinische Einrichtungen ein Qualitätsmerkmal, ein Wettbewerbsvorteil und ein besserer Zugang für Menschen mit Beeinträchtigungen. Außerdem ist eine barrierearme Website mit klaren Strukturen, guter Lesbarkeit und hoher Auffindbarkeit in Suchmaschinen immer auch benutzerfreundlicher für alle Patientinnen und Patienten.

Eigene Praxis-Webseite auf Anforderung zur Barrierefreiheit prüfen:
http://www.lzkth.de/bfsg-check

Alle Informationen zur Zahnärztlichen Berufsausübung:
http://www.praxis.lzkth.de