Praxisleitfaden der Bundeszahnärztekammer: Abschließende Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte

Die Bundeszahnärztekammer hat einen Praxisleitfaden zur abschließenden Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte in der Zahnheilkunde vorgelegt. Zuvor hatten widersprüchliche Bekanntmachungen der Arbeitsgemeinschaft für Medizinprodukte (AGMP) der Bundesländer, des Robert-Koch-Institutes (RKI) und des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu Unsicherheiten und Nachfragen aus zahnärztlichen Praxen geführt.

Dem begegnet die Bundeszahnärztekammer nun mit einem Leitfaden, an dem sich auch Thüringer Zahnarztpraxen orientieren können. Danach bleibt die abschließende Wischdesinfektion semikritischer Medizinprodukte in der Zahnmedizin grundsätzlich weiterhin möglich.

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt folgendes Vorgehen zur manuellen Aufbereitung semikritischer Medizinprodukte (in Zahnarztpraxen beispielsweise digitale Röntgensensoren, Polymerisationslampen zum Aushärten zahnärztlicher Werkstoffe, Aufsätze von intraoralen Scannern und intraoralen Kameras):

1. Die Herstelleranweisung zur Aufbereitung des Medizinproduktes muss berücksichtigt werden. Vor der Anschaffung neuer Medizinprodukte ist ein Blick in die Aufbereitungsanweisung empfehlenswert, um sich über die erforderlichen Maßnahmen zur Aufbereitung zu informieren.

2. Es muss eine gründliche Reinigung des Medizinproduktes erfolgen. Eine zeitnahe Reinigung zur Verhinderung einer Proteinfixierung durch Antrocknen ist sinnvoll. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Reinigung im Bereich von Fugen, Nuten und Nähten zu legen. Die verwendeten Wischtücher müssen vollständig durchtränkt sein.

3. Die Verwendung von Schutzhüllen kann die Kontamination von Medizinprodukten verringern. Sollte bereits in der Herstelleranweisung eine Schutzhülle vorgeschrieben sein, so ist diese zwingend zu verwenden. Die verwendete Schutzhülle muss vom Hersteller des Medizinproduktes zugelassen sein und keimarm gelagert und angewendet werden.

4. Die abschließende Wischdesinfektion des Medizinproduktes sollte mit einem weiteren ausreichend mit geeignetem, viruzidem Desinfektionsmittel getränkten Wischtuch unter Berücksichtigung der Herstellerangaben des Medizinproduktes durchgeführt werden.

5. Die Reproduzierbarkeit des Verfahrens zur Validierung des Aufbereitungsverfahrens wird sichergestellt durch
- die strikte Einhaltung der für die Aufbereitung des Medizinproduktes unter Einbeziehung der Herstellerangaben in der Praxis geltenden Arbeitsanweisung,
- die Aufbereitung durch qualifiziertes Assistenzpersonal sowie die schriftliche Festlegung der einzelnen Aufbereitungsschritte und der zur Aufbereitung berechtigten Personen,
- eine jährliche Belehrung des Assistenzpersonals im Rahmen der vorgeschriebenen Hygienebelehrung sowie die dokumentierte Einweisung dieser Personen und die regelmäßige Prüfung der Durchführung durch Hygieneverantwortliche oder Hygienebeauftragte der Praxis.


Praxisleitfaden der Bundeszahnärztekammer:

www.lzkth.de/wischdesinfektion