Aktuelle Informationen zur Praxisführung

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Thüringer Zahnarztpraxen

Zahnärztinnen und Zahnärzte aus der Ukraine dürfen in Deutschland nur nach Erteilung der Approbation tätig werden. Hierzu müssen sie

1. eine Fachsprachenprüfung ablegen,

2. einen Antrag auf Erteilung der Approbation beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellen sowie

3. die Gleichwertigkeit ihrer zahnärztlichen Ausbildung (ggf. durch eine nochmalige Kenntnisprüfung) feststellen lassen.

 

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Übersetzungshilfen in ukrainischer Sprache für zahnmedizinische Behandlungen

Zur Erleichterung für Zahnarztpraxen stellt die Landeszahnärztekammer Thüringen (mit Unterstützung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und der Bundeszahnärztekammer) umfangreiche Übersetzungshilfen in ukrainischer Sprache bereit.

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Aktualisierung: Verpflichtung zur Durchführung von Radon-222 Messungen

Arbeitgeber und Verantwortliche für Arbeitsplätze, deren Betriebsstätten sich in ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten, im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befinden, müssen innerhalb von 18 Monaten – beginnend ab dem 01.01.2021 – eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft, über einen Zeitraum von 12 Monaten vornehmen. Diese Messungen sind im Keller und im Erdgeschoss durchzuführen.

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GOZ-Kommentar aktualisiert

Die Bundeszahnärztekammer hat ihren GOZ-Kommentar erneut überarbeitet. Zusätzlich wurde eine tabellarische Übersicht der vorgenommenen Aktualisierungen erstellt.

 

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Verpflichtung zur Durchführung von Radon-222 Messungen

Arbeitgeber und Verantwortliche für Arbeitsplätze, deren Betriebsstätten sich in ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten, im Erd- oder Kellergeschoss eines Gebäudes befinden, müssen innerhalb von 18 Monaten – beginnend ab dem 01.01.2021 – eine Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft, über einen Zeitraum von 12 Monaten vornehmen. Diese Messungen sind im Keller und im Erdgeschoss durchzuführen.

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Übergangsfrist für Masern-Impfung endet

Am 31. Juli 2021 endet die Übergangsfrist zur verpflichtenden Masern-Schutzimpfung. Bis dahin müssen alle seit einschließlich 1971 geborenen Personen, die in einer Zahnarztpraxis oder anderen zahnmedizinischen Einrichtung tätig sind, ihren Impfschutz oder ihre Immunität gegen Masern durch Impfnachweis oder ärztliches Attest belegen können. Dies schließt auch Praxisinhaber sowie Auszubildende, Praktikanten oder sonstige Tätige mit ein, selbst wenn diese keinen Kontakt zu Patienten haben.

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Warnung vor „Brancheneintrag Thüringen“

Die Landeszahnärztekammer Thüringen warnt vor einem sogenannten „Branchendienst Thüringen“. Derzeit versendet ein Anbieter zahlreiche Telefax-Formulare zur angeblichen Überprüfung von Unternehmensdaten, welche unterschrieben und ausgefüllt zurückgesandt werden sollen. Im Kleingedruckten sind Kosten von jährlich 899 Euro netto verbindlich für die nächsten 2 Jahre aufgeführt.

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Arzneimittelverschreibungsverordnung geändert: Dosierung eines Arzneimittels auf Rezept mit angeben

Zahnärzte müssen künftig auf einem Arzneimittel-Rezept oder einer Verordnung auch die Dosierung des verschriebenen Arzneimittels mit angeben. Die Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (Arzneimittelverschreibungsverordnung – AMVV) regelt, welche Arzneimittel die Apotheken nur bei Vorlage eines (zahn-)ärztlichen Rezeptes abgeben dürfen. Überdies legt die Verordnung die notwendigen zusätzlichen Angaben auf einem Rezept fest.

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Siegelnahtfestigkeitstest: Neue Auftragsformulare

Bitte verwenden Sie seit dem 16. Juli 2020 nur noch die aktuellen, zum Download bereitstehenden Formulare für die Siegelnahtfestigkeitstests.

Aufgrund einer DIN-Novelle sind die rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen an Siegelnahtfestigkeitstests gestiegen.

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Notwendige Angaben im Impressum jeder Zahnarztpraxis-Homepage

Bei der Erstellung einer Homepage für die Zahnarztpraxis sind zwingend einige Regeln zu beachten. Praxen sollten regelmäßig überprüfen, ob ihr Internet-Auftritt alle notwendigen rechtlichen Standards erfüllt. Die Verpflichtung zur sogenannten Anbieterkennzeichnung begründet sich in § 5 des Telemediengesetzes und in § 55 des Rundfunkstaatsvertrages. Hierin sind die nachfolgend genannten, absoluten Pflichtangaben aufgeführt.

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